Unsere Satzung:

Stand: 05.06.2019

Satzung des ambulanten Hospizkreises Hemer e.V.

 

  

 

 

Präambel

 

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist ein wertvolles Wesen.

Dieses  Wissen  hilft  uns,  das  Menschenmögliche  zu  tun  und  Unabänderliches bejahend anzunehmen.

 

Daher begleiten wir, ehrenamtlich und unentgeltlich, die uns anvertrauten Menschen in ihrem letzten Lebensabschnitt und unterstützen die Pflegenden und Angehörigen.

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen „Ambulanter Hospizkreis Hemer e.V.“, sein Sitz ist  Hemer.  Im  weiteren  Verlauf  ist  „der  Verein“  genannt  als  Begriff  für

„Ambulanter Hospizkreis Hemer e.V.“.

 

2.  Der   Gerichtsstand   ist   Iserlohn,   der   Verein   ist   im             Vereinsregister des

Amtsgerichtes Iserlohn unter der Nummer VR 1332 eingetragen.

 

3.  Die Satzung wurde am 5.6.2019 beschlossen und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

4.   Das Geschäftsjahrs des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.  Zweck des Vereins ist:

 

 

•  die letzte Lebensphase des Menschen so zu gestalten, dass seine Würde gewahrt bleibt

 

 Vermeidung ungewollter Isolation angesichts des Todes

 

 Veränderung des öffentlichen Bewusstseins im Hinblick auf das Sterben, um deutlich zu machen, dass das Sterben ein natürlicher Teil des Lebens ist im Sinne des oben genannten Zwecks.

 

3.   Die Ziele und Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

 

   Sterbebegleitung

   Trauerbegleitung

   Aufklärung

   Begleitung von Bestattungen ohne Angehörige

     Veranstaltungen        (unter        anderem        Lesungen,        Konzerte, Informationsveranstaltungen)

 

4. Der  Verein  ist  selbstlos  tätig.  Er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  zu  satzungsmäßigen  Zwecken  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sachkosten werden erstattet.

 

6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

7.  Ausscheidende  Mitglieder  haben  gegen  den  Verein  keine  Ansprüche  auf

Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 

1.  Der Verein hat folgende Mitglieder

 

      Ordentliche Mitglieder

      Außerordentliche Mitglieder

      Ehrenmitglieder

 

2.   Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr.

 

 

3. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

 

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.

 

2.  Eine  Ablehnung des  Aufnahmeantrags durch  den  Vorstand  bedarf  keiner

Begründung und ist unanfechtbar.

 

3.   Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.

 

4.   Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im Verein.

 

5.  Für die Zwecke der vereinsinternen Kommunikation gibt jedes Vereinsmitglied mit dem Beitrittsgesuch seine Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekannt. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Änderungen der Kommunikationsadressen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch

a) Austritt

b)   Ausschluss aus dem Verein oder

c)   Tod.

 

2.   Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds endet durch

a)   Austritt

b)   Ausschluss aus dem Verein oder

c)   Auflösung der juristischen Person.

 

3.   Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des

Mitglieds gegenüber dem Verein.

 

4.   Bestehende  Beitragspflichten  (Schulden)  gegenüber  dem  Verein  bleiben unberührt.  Eine  Rückzahlung  des  Beitrags  für  das  laufende  Beitragsjahr kommt, unabhängig vom Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens nicht in Betracht.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

 

 

1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

 

a)   die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,

b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

c)   mit  der  Zahlung  seiner  finanziellen  Verpflichtungen  gegenüber  dem

Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.

 

2.   Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.

 

3.  Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem

Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

 

4.  Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

5.   Zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  ist  der  Vorstand  berechtigt,  folgende

Sanktionen zu ergreifen:

 a)   Schriftliche Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung

b)   Zeitweiser Ausschluss von den Vereinsangeboten

6.  Für die Sanktionen gelten die Verfahrensregeln des § 7 gleichermaßen.

 

§ 7 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam.

 

§ 8 Beitragsleistungen und Pflichten

 

1.  Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in bar an den Verein zu leisten, deren Erhebung über die Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

2.  Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

 

3.  Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu  erlassen.  Das  Mitglied  muss  die  Gründe  für  seinen  Antrag  glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

 

4.  Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann die Mitgliederversammlung auf

Vorschlag des Vorstands in der Beitragsordnung regeln.

 

§ 9 Umlagen und Sonderbeiträge

 

1.  Neben   den   Mitgliedsbeiträgen  ist   der   Verein   berechtigt,  Umlagen und Sonderbeiträge zu erheben.

 

2. Der   Beitrag   kann   zur   Abdeckung  eines   unvorhergesehenen  und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden. Der Beitrag darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrages nicht überschreiten und kann zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden. 

 

3. Die  Höhe  und  Festsetzung  erfolgen  durch  einen  Beschluss  der Mitgliederversammlung, welcher mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden muss.
 

4.  Die Beschlussfassung über die Umlage oder einen Sonderbeitrag gewährt jedem Mitglied das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft.

 

5. Die  außerordentliche  Kündigung  ist  innerhalb  von  14  Tagen  nach Beschlussfassung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Kündigung wird mit  Übergabe  an  den  Vorstand  wirksam  und  entbindet  das  kündigende Mitglied von der Entrichtung der Umlage bzw. des Sonderbeitrags.

 

6.  Hinsichtlich   des   regulären   Beitrags   verbleibt   es   bei   den allgemeinen Regelungen.

 

§ 10 Abwicklung des Beitragswesens

 

1.  Der Jahresbeitrag ist am 01. Mai des Jahres fällig und muss bis dahin auf das Konto des Vereins eingegangen sein.

 

2.  Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.

 

3. Die Beiträge der Mitglieder werden vom Verein zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 

4.  Das   Mitglied   ist   verpflichtet,   dem   Verein   laufend   Änderungen   der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie Änderungen der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

 

5. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

 

6.  Weitere   Einzelheiten   zum   Beitragswesen   kann   der  Vorstand in der Beitragsordnung regeln.

 

7.  Kann der Einzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

 

8.  Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288

Abs. 1 BGB mit 1,5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

 

9. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren trägt das Mitglied.

 

§ 11 Die Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

 

    die Mitgliederversammlung

 

    der Vorstand gem. § 26 BGB

 

    der erweiterte Vorstand

 

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigungen

 

1.  Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

2.  Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670

BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

3.  Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

 

4.  Der  Anspruch  auf  Aufwandsersatz  kann  nur  innerhalb  einer  Frist  von  2

Monaten  nach  seiner  Entstehung  geltend  gemacht  werden.  Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,

die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

 

5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwandsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

6.  Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

3.  Der Termin der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung werden durch den Vorstand vier Wochen vorher postalisch an die Mitglieder bekannt gegeben.

 

 4.  Für  die  ordnungsgemäße  Einladung  genügt  die  Absendung  des  Briefes. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Termins erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung mit gleicher Post. 

5. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.

 

6.  Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit der Bekanntgabe des

Versammlungstermins ebenfalls bekanntgeben.

 

7. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge  beim  Vorstand  bis  3  Tage  vor  der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung aufzunehmen sind.

 

8.  Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Brief bekanntgeben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder in der Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsbeschluss gestellt werden.

 

9.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

10. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der

Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer.

 

 

11. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

 

12. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt ggf. die Geschäftsordnung des Vereins.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im

Interesse  des  Vereins  erforderlich  ist.  Dies  kann  vom  Vorstand  oder  im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.

 

2.  Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

 

3.  Die       Bekanntgabe       und       Einberufung       einer                 außerordentlichen

Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen postalisch.

 

 

4.  Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

 

§ 15 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

1.  Die   Mitgliederversammlung   ist    ausschließlich   zuständig    in             folgenden

Vereinsangelegenheiten:

 

 Entgegennahme der Berichte des Vorstands

 

 Entlastung   des   Vorstands   auf   der   Grundlage   des   Bericht der

Rechnungsprüfer

 

 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

 Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer

 

 Änderung  der  Satzung  und  Beschlussfassung  über  die  Auflösung  des

Vereins

 

 Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

 

 Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 

2.  Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus in allen ihr vom Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig.

 

§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB

 

1.   Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

 

     dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

 

     dem 2. Vorsitzenden/ er 2. Vorsitzenden

 

     dem Kassenführer/ der Kassenführerin (intern Schatzmeister/Schatzmeisterin)

 

     dem Schriftführer/der Schriftführerin

 

2.   Die Vorstandsmitglieder sind zu zweit vertretungsberechtigt.

 

3.   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

 

4.   Die   Bestellung   der    Vorstandsmitglieder   erfolgt    durch    Wahl      in      der

Mitgliederversammlung.

 

5.   Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist (in Abweichung von § 11) die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf sechs Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.

 

6.   Scheidet    ein    einzelnes    Vorstandsmitglied    während    der    laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Ein neues Mitglied ist aber immer dann zu berufen, wenn durch das Ausscheiden die Mitgliederzahl im Vorstand unter die Zahl von 2 sinkt.

 

7.   Im Fall der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.

 

8.   Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist unzulässig.

 

 

9. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB dürfen nicht in einer  Ehe, Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Beziehung zueinander stehen.

 

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 17 Erweiterter Vorstand

 

1.  Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

     dem Vorstand nach § 26 BGB

 

     bis zu 5 Beisitzern

 

2.  Die Bestellung aller Mitglieder des erweiterten Vorstands erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung nach den Regeln dieser Satzung.

 

3. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten Vorstands legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten in der Geschäftsordnung des erweiterten Vorstands, die den Mitgliedern des Vereins – auch die Änderungen – auf der Homepage bekannt zu geben ist.

 

4.   Den Beisitzern steht kein Stimmrecht zu, sondern nur beratende Stimme.

 

 

5.   Die Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB nach §§ 16 und 17 der Satzung bleiben unberührt.

 

§ 18 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung

 

 

1.  Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und den Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.

 

2.  Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.  In   diesem   Rahmen  nimmt   ein   Mitglied   des Vorstands die Aufgaben der Geschäftsführung wahr.

 

 

3. Die Geschäftsführung ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.

 

§ 19 Beisitzer

 

 

1.  Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung der Vorstandsarbeit bis zu fünf Beisitzer wählen.

 

2.  Die Beisitzer werden für bis zu zwei Jahre gewählt.

 

3.  Im Übrigen gelten die Regeln zur Wahl des Vorstands entsprechend.

 4.  Die Beisitzer nehmen mit beratender Stimme teil.

 

§ 20 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.  Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.

 

2.  Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

3.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 21 Beschlussfassung und Wahlen

 

1.  Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht.

 

2.  Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen  Stimmen,  soweit  diese  Satzung  keine  abweichenden Regelungen  vorsieht.  Stimmenthaltungen  und  ungültige  Stimmen  werden nicht berücksichtigt.

 

3.  Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen.

 

4.  Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.

 

 

 

§ 22 Protokolle

 

1.  Die   Beschlüsse   der   Organe   sind   binnen   vier   Wochen   schriftlich   zu protokollieren  und  vom  jeweiligen  Protokollführer  und  vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sofern die Protokolle mit einer Software verarbeitet und archiviert werden, genügt das Hochladen und Bestätigen der Protokolle durch die jeweiligen Personen.

 

2.  Die Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.

 

 

 

3. Die  Mitglieder  haben  das  Recht  auf  Einsicht  in  das  Protokoll  der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

 

 

 

 

 

 

 

§ 23 Satzungsänderung und Zweckänderung

 

1.  Zu  einem Beschluss,  der  eine Änderung der  Satzung  beinhaltet, ist  eine

Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

2.  Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 24 Vereinsordnungen

 

1.  Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens

Vereinsordnungen geben.

 

 

 

2.  Alle  Vereinsordnungen sind  nicht  Bestandteil  dieser  Satzung  und  werden daher nicht das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

 

3.  Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

 

4.  Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche  und Aufgabengebiete erlassen werden:

 

   Geschäftsordnung für die Organe des Vereins

   Finanzordnung

   Beitragsordnung

   Wahlordnung

   Ehrenordnung

 

5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern   des Vereins, bekanntgeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

§ 25 Datenschutzrichtlinie

 

1. Der   Verein   speichert   mit   Einwilligung   seiner   Mitglieder   deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

2.  Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:

 

         Name, Vorname, Anschrift

 

         Geburtsdatum

 

         Kommunikationsdaten (u.a. Telefon, Telefax, E-Mail, Mobilfunk)

 

         bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern die Funktion im Verein

 

         Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

 

         Ehrungen

 

3. Weitere persönliche Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Genehmigung / Zustimmung des Betroffenen erhoben.

 

4.  Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen

(IBAN, BIC) gespeichert.

 

5. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

 

6.  Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an Verbände weitergeleitet.

 

7.  Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Bankinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitgliedes oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis        zum   Ablauf   der   steuerrechtlichen   und   buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

 

8.  Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

 

§ 26 Datenschutzbeauftragter

 

1.  Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO benennt der Vorstand, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, einen Datenschutzbeauftragten.  Die  Amtszeit  des  Datenschutzbeauftragten entspricht der des Vorstandes.

 

2. Der Datenschutzbeauftragte darf nicht einem anderen Organ des Vereins angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Der Datenschutzbeauftragte unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vereinsorgans.

 

3.  Der Vorstand ist ermächtigt, auch einen externen Dritten mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zu beauftragen.

 

4.  Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Vereins ergeben sich aus dem BDSG und der Datenschutzgrundverordnung. Über seine Tätigkeit wird der Vorstand regelmäßig schriftlich unterrichtet. Der Datenschutzbeauftragte schlägt  dem  Vorstand  erforderliche  rechtliche  und  organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit vor.

 

§ 27 Haftungsbeschränkungen

 

1.  Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des  Vereins  im  Auftrag  handelnden  Personen  haften  gegenüber  den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen,  oder  Einrichtungen  und  Geräten  des  Vereins  oder  bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen  des  Vereins  gedeckt  sind.  Soweit  hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.

 

2.  Werden  die  Personen  nach  Abs.  1)  von  Dritten  im  Außenverhältnis  zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

 

§ 28 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. In dieser   Versammlung   müssen   mindestens   drei   Viertel   aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,  die  dann  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

3.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegeben Stimmen erforderlich.

 

4.   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

 

5. Bei   Auflösung   oder   Aufhebung   des   Vereins   oder   bei   Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein des stationären Hospizes „Mutter Teresa“ Iserlohn-Letmathe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 29 Gültigkeit dieser Satzung

 

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. Juni 2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

2.  Alle  bisherigen  Satzungen  des  Vereins  treten  mit  der  Eintragung  dieser Satzung außer Kraft.